Urteil Nr. I ZR 272/15 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-06-2017

ECLIECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR272.15.0
Docket NumberI ZR 272/15
Date01 Junio 2017
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR272.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 272/15 Verkündet am:
1. Juni 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates
vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse
oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22) folgende Fragen zur Vorabent-
scheidung vorgelegt:
1. Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sol-
len, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff "Bildung" im Sinne des Art. 3 Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist:
Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung
des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminie-
rung eines Bewerbers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar, wenn
der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss in einem nicht der Euro-
päischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit
der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inlän-
dischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die
Möglichkeit hatte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzu-
legen?
Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende
Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland
durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländi-
scher Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln?
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 272/15 - OLG Köln
LG Bonn
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle-
gung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000
zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Un-
terschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180
vom 19. Juli 2000, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentschei-
dung vorgelegt:
1. Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder
Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen
eingetragenen Verein unter den Begriff "Bildung" im Sinne
des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist:
Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten
Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutsch-
land erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine
mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers im Sinne des
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar,
wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen ver-
gleichbaren Abschluss in einem nicht der Europäischen
Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die

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