Urteil Nr. I ZR 64/17 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-07-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR64.17.0
Date26 Julio 2018
Docket NumberI ZR 64/17
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR64.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 64/17 Verkündet am:
26. Juli 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Dead Island
RL 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3; RL 2004/48/EG Art. 11 Satz 3; TMG § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2
a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten be-
gangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-
rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber
drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.
b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern
auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen
gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1
Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.
c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemach-
ten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzu-
gangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestell-
ten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist
dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen
Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.
d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttre-
ten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines I n-
ternetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels
Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Ur-
heberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme
der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute
Verletzung betroffene Werk identisch sind.
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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ECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR64.17.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richte-
rin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2017 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsan-
trags zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem
Computerspiel "Dead Island". Der Beklagte unterhält einen Internetanschluss.
Am 6. Januar 2013 wurden Teile des Computerspiels "Dead Island" über diesen
Internetanschluss in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.
Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März
2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä-
rung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen im Jahr 2011
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