Urteil Nr. I ZR 1/19 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-01-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:300120BIZR1.19.0
Docket NumberI ZR 1/19
Date30 Enero 2020
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:300120BIZR1.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 1/19 Verkündet am:
30. Januar 2020
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Front kit
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 11 Abs. 1 und 2
Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Erzeugnisses
gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht
eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster an einzelnen Teilen des Er-
zeugnisses entstehen?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Eigenart nach
Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bei der
Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle eines Bauelements anzulegen, das
- wie etwa ein Teil einer Fahrzeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis
eingefügt wird? Darf insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erschei-
nungsform des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benut-
zers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses
untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der
Form aufweist, die es ermöglicht, einen von der Gesamtform unabhängigen
ästhetischen Gesamteindruck festzustellen?
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin
Dr. Schmaltz
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des
Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6
Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom
12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(ABl. L 3 vom 5. Januar 2002) folgende Fragen zur Vorabentschei-
dung vorgelegt:
1. Können durch die Offenbarung einer Gesamtabbildung eines Er-
zeugnisses gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacks-
muster an einzelnen Teilen des Erzeugnisses entstehen?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 bejaht wird:
Welcher rechtliche Maßstab ist im Rahmen der Prüfung der Ei-
genart nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 6/2002 bei der Ermittlung des Gesamteindrucks im Falle
eines Bauelements anzulegen, das - wie etwa ein Teil einer Fahr-
zeugkarosserie - in ein komplexes Erzeugnis eingefügt wird? Darf
insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Erscheinungsform
des Bauelements in der Wahrnehmung des informierten Benut-
zers nicht vollständig in der Erscheinungsform des komplexen Er-
zeugnisses untergeht, sondern eine gewisse Eigenständigkeit und
Geschlossenheit der Form aufweist, die es ermöglicht, einen von

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