Urteil Nr. I ZR 40/17 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-01-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:300120UIZR40.17.0
Date30 Enero 2020
Docket NumberI ZR 40/17
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:300120UIZR40.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 40/17 Verkündet am:
30. Januar 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ersatzteilinformation II
UWG § 3a; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 6; Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Ziffer 2.1 Abs. 4 des
a) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissi-
onen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007,
S. 1) ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.
b) Ein Automobilhersteller, der potentiellen Nutzern auf seiner W ebsite ein Informationsportal gegen
Entgelt zur Verfügung stellt, auf dem mittels Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer nach
Fahrzeugen gesucht und die Original-Ersatzteile ermittelt werden können, genügt seiner aus Art.
6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 folgenden Pflicht zur Gewährung eines unein-
geschränkten und standardisierten Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen auf leicht
und unverzüglich zugängliche Weise über das Internet mithilfe eines standardisierten Formats,
auch wenn die Informationen nicht in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung ge-
stellt werden.
c) Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsver-
bot ist nicht verletzt, wenn ein Automobilhersteller durch Einschaltung eines Informationsdienst-
leisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informati-
onskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet, sofern über dieses Informationssys-
tem nicht mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer
über das Informationsportal des Automobilherstellers erlangen können.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2020 - I ZR 40/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

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