Urteil Nr. I ZR 5/19 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-02-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:200220UIZR5.19.0
Docket NumberI ZR 5/19
Date20 Febrero 2020
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:200220UIZR5.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 5/19 Verkündet am:
20. Februar 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sofort-Bonus II
ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 1 und 2; §§ 3a, 5 Abs. 1; AMG § 73 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1a, § 78 Abs. 1 Satz 4; AEUV Art. 34 und 36; MB/KK 2009 § 1 Abs. 3 Buchst. a, § 4
Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4; VVG § 200
a) Die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts. Für die Frage des Streitgegenstands ist es da-
her unerheblich, ob die Klagepartei ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichts-
punkt gestützt hat; entscheidend ist vielmehr, dass sie einen Lebenssachverhalt vorgetragen
hat, der sich rechtlich unter diesen Gesichtspunkt einordnen lässt.
b) Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG, wonach die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1
Satz 1 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die gemäß
§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union an den Endverbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht wer-
den, steht mit der Regelung in Art. 34 und 36 AEUV nicht in Einklang und ist daher gegen-
über einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke nicht anwendbar.
c) Die Werbung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Ver-
sandapotheke gegenüber privatversicherten Verbrauchern mit einem diesen auf deren Kun-
denkonto gutgeschriebenen und mit dem Kaufpreis für nicht rezeptpflichtige Produkte zu ver-
rechnenden Sofortbonus von bis zu 30 € pro Rezept stellt, falls der Bonus nicht auf der zur
Vorlage beim privaten Krankenversicherer vorgesehenen Quittung vermerkt wird, keinen im
Hinblick auf die von den Verbrauchern zu wahrenden Interessen ihrer Krankenversicherer
begründeten Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt gemäß § 3 Abs. 2 UWG und,
falls der Bonus auf dieser Quittung vermerkt wird, auch keine Irreführung des Kunden dar
(Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530
Rn. 14 bis 16 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Urteil vom 8. November 2007
- I ZR 192/06, WRP 2008, 780 Rn. 16 bis 18; Versäumnisurteil vom 8. November 2007 -
I ZR 121/06, juris Rn. 15 bis 17).
BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 5/19 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die
Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den
Richter Odörfer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2018 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Nordrhein.
Die Beklagte betreibt eine Versandapotheke in den Niederlanden und beliefert
auch Kunden in Deutschland.
Die Beklagte warb auf ihrer Homepage und in der Zeitschrift "BUNTE"
mit einem Sofortbonus in Höhe von "bis zu 30 pro Rezept". Der Sofortbonus
wurde bei Privatrezepten für rezeptpflichtige Arzneimittel einem Kundenkonto
gutgeschrieben und mit dem Kaufpreis nicht rezeptpflichtiger Produkte verrech-
net.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10. April
2017 erfolglos wegen vier verschiedener, aus ihrer Sicht in der Werbung lie-
gender Verstöße abmahnen, die alle Gegenstand der Klage gewesen sind. Mit
dem davon in der Revisionsinstanz allein noch relevanten Klageantrag zu 1.1
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