Urteil Nr. I ZR 186/17 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-05-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR186.17.0
Date28 Mayo 2020
Docket NumberI ZR 186/17
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR186.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 186/17 Verkündet am:
28. Mai 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
App-Zentrum
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 80 Abs. 1 und 2, Art. 84 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG
§§ 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere
von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 so-
wie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nationalen Regelungen ent-
gegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durch-
setzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechts-
schutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einerseits Mitbewerbern und
andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtun-
gen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Ver-
ordnung (EU) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte ein-
zelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen
den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichts-
punkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des
Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwen-
dung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - Kammergericht
LG Berlin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 6. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den
Richter Odörfer
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung
von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung,
ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Frage zur Vor-
abentscheidung vorgelegt:
Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80
Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU)
2016/679 nationalen Regelungen entgegen, die - neben den
Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung
der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den
Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - einer-
seits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen
Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern
die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verord-
nung (EU) 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter
Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer
betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage
vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots
der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Ver-
stoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots
der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedin-
gungen vorzugehen?

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