Urteil Nr. I ZR 245/19 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-11-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR245.19.0
Date26 Noviembre 2020
Docket NumberI ZR 245/19
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR245.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 245/19 Verkündet am:
26. November 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 342, 1031, 1032 Abs. 1; VO (EG) Nr. 593/2008 Art. 1 Abs. 1 Buchst. e; CISG Art. 8,
11, 14, 18; UNÜ Art. II Abs. 2, Art. V Abs. 1 Buchst. a, Art. VII Abs. 1
a) Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn
sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorver-
fahren erhoben wird.
b) Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsver-
einbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels Einhaltung der Form
des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ
auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht zurückgegriffen werden kann. Die Form-
gültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unter-
liegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031
ZPO.
c) Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 und
dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldver-
hältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buch-
stabe e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich
ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsver-
einbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.
BGH, Urteil vom 26. November 2020 - I ZR 245/19 - OLG Bremen
LG Bremen
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter
Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter
Odörfer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Februar 2019 wird auf Kosten
der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsneh-
merin Ersatz für Zahlungen in Höhe von 105.948,40 , die die Versicherungsneh-
merin wegen der Lieferung angeblich verunreinigter Macisblüte an Dritte er-
brachte. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) ist die in den Niederlan-
den ansässige Lieferantin des Gewürzes. Die Beklagte zu 2, die in Belgien an-
sässige Herstellerin der Macisblüte, ist am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erwarb von der Beklagten insge-
samt 1.500 kg gemahlene Macisblüte in drei Lieferungen. Die Bestellungen wur-
den von der Beklagten jeweils schriftlich bestätigt. In diesen mit "Verkaufskon-
trakt" überschriebenen Bestätigungsschreiben vom 18. April, 23. Mai und
25. Juni 2012 heißt es unter anderem:
1
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