Urteil Nr. I ZR 130/19 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220UIZR130.19.0
Date17 Diciembre 2020
Docket NumberI ZR 130/19
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171220UIZR130.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 130/19 Verkündet am:
17. Dezember 2020
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 23 Abs. 3 und 6, Art. 24, Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1
a) Im Geltungsbereich der CMR sind strenge Formanforderungen an Vereinbarungen zu
stellen, die den Haftungsumfang des Frachtführers nach Art. 23 Abs. 3 oder Art. 25 Abs. 2
CMR erweitern. Hierfür bedarf es nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 1 CMR jeweils der Eintra-
gung der Wert- oder Interessenangabe im Frachtbrief.
b) Die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers nach Art. 24 und Art. 26
CMR bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Frachtvertrags.
c) Die von den Parteien des Frachtvertrags getroffene Vereinbarung über den Abschluss
einer Transportversicherung gegen Aufpreis sowie die Angabe des Versicherungswerts
im Frachtvertrag stellen für sich allein keine einvernehmliche Erhöhung des Haftungs-
höchstbetrags des Frachtführers dar.
d) Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR ist nicht nur dann anzuwenden, wenn an der gesamten
Sendung ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Diese Regelung gilt immer
dann, wenn die Beschädigung die ganze Sendung erfasst und in ihrem Wert zumindest
verringert.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 130/19 - Kammergericht
LG Berlin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 24. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch,
den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und
die Richterin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 27. Juni 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der W.
O. + P. GmbH. Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen, das in-
ternationale Transporte von Kunstwerken durchführt.
Die W. O. + P. GmbH (im Folgenden: Absenderin) beauf-
tragte die Beklagte am 23. Juni 2015, das Werk "V. ", einen digitalen Tin-
tenstrahldruck (Pigmentprint) hinter Acrylglas mit den Maßen 205 cm x 195 cm
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