Urteil Nr. I ZR 139/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 29-07-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR139.20.0
Date29 Julio 2021
Docket NumberI ZR 139/20
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:290721UIZR139.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 139/20 Verkündet am:
29. Juli 2021
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Goldhase III
MarkenG § 3 Abs. 2; § 4 Nr. 2
a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung findet
keine Anwendung auf Zeichen, die vor diesem Zeitpunkt eingetragen worden sind (§ 4 Nr. 1 Mar-
kenG) oder durch Benutzung als Marke Verkehrsgeltung erworben haben (§ 4 Nr. 2 MarkenG).
Einer Marke, die vor dem Inkrafttreten einer Neuregelung - sei es durch Eintragung, sei es durch
Benutzung - Schutz erlangt hat, kann dieser Schutz durch eine Neuregelung grundsätzlich nicht
entzogen werden.
b) Ein Zuordnungsgrad von über 50%, der bei einer abstrakten Farbmarke für die Annahme einer
Verkehrsdurchsetzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall
ausreicht, genügt erst recht für die Annahme einer Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrs-
kreise gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG.
c) Der Erwerb von Verkehrsgeltung eines Farbzeichens als Marke setzt nur voraus, dass das Zeichen
als Hinweis auf die Herkunft eines Produkts dient und nicht - darüber hinaus - als "Hausfarbe" für
sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens und damit produktlinienübergreifend ver-
wendet wird.
d) Inhaber der Benutzungsmarke ist derjenige, zu dessen Gunsten die Verkehrsgeltung erworben
wurde. Benutzen mehrere Unternehmen eine Kennzeichnung und sehen die beteiligten Verkehrs-
kreise diese Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit oder als Mitglieder eines Konzerns an,
kann kraft Verkehrsgeltung die Benutzungsmarke für jedes der Unternehmen entstehen.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 139/20 - OLG München
wLG München I

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