Urteil Nr. I ZR 125/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR125.20.0
Date09 Septiembre 2021
Docket NumberI ZR 125/20
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR125.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 125/20 Verkündet am:
9. September 2021
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Influencer II
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 6, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr.
2, Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3; TMG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Satz 1 Nr. 1 und 5, § 6
Abs. 1 Nr. 1; RStV § 58 Abs. 1 Satz 1; MStV § 22 Abs. 1 Satz 1
a) Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in
Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV
für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen
für Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden me-
dienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen
lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden (Fort-
führung von BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20
= WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung).
b) Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien so-
wie in § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Tele-
medien vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung gilt nur für werbli-
che Handlungen zugunsten fremder Unternehmen, nicht aber für Eigenwerbung.
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - OLG Hamburg
LG Hamburg
- 3 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich-
ter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Rich-
terin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 2. Juli 2020 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wett-
bewerbs. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der ge-
werblichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte ist als sogenannte In-
fluencerin auf Instagram tätig und unterhält unter dem Namen "ohhcouture" einen
Account, der von ihr überwiegend kommerziell genutzt wird und im Mai 2018 von
1,7 Millionen registrierten Nutzern dieser Internetplattform abonniert war. Dort
veröffentlicht die Beklagte regelmäßig Bilder von sich selbst mit kurzen Begleit-
texten zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen.
Die Beiträge der Beklagten sind mit Hinweisen auf die Hersteller der im
Bild getragenen Kleidung oder sonstiger abgebildeter Objekte versehen. Diese
sind teilweise "getagt", das heißt, die Beklagte hat durch Platzierung sogenannter
"Tap Tags" ihr veröffentlichtes Bild mit Nutzerprofilen von Unternehmen oder
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