Urteil Nr. I ZR 126/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR126.20.0
Docket NumberI ZR 126/20
Date09 Septiembre 2021
CourtI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:090921UIZR126.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 126/20 Verkündet am:
9. September 2021
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich-
ter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Rich-
terin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 25. Juni 2020 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wah-
rung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere betreffend die
Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Die Beklagte betätigt
sich als sogenannte Influencerin auf Instagram, wo sie regelmäßig Bilder von sich
selbst, oftmals mit kurzen Begleittexten veröffentlicht. Darin beschäftigt sie sich
vor allem mit Themen wie Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga
oder Reisen. Die Beiträge sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von
ihr getragenen Kleidung, ihrer Schuhe und Accessoires oder sonstiger abgebil-
deter Gegenstände versehen.
Die Kleidungsstücke und anderen Gegenstände sind auf den Fotos teil-
weise "getagt". Klickt man auf die Stelle im Bild, an der sich der jeweilige Gegen-
stand befindet, erscheint in einem "Tap Tag" der Name des Unternehmens, von
1
2
- 3 -
dem das Produkt stammt. Klickt man erneut auf den Namen des Unternehmens,
wird man auf das jeweilige Instagram-Profil dieses Unternehmens weitergeleitet.
Auf diese Weise sind drei der vier streitgegenständlichen Beiträge gestaltet. Im
vierten Beitrag hält die Beklagte einen Plüschelefanten des Unternehmens S.
in der Hand, ohne dass das Bild mit einem "Tap Tag" versehen war.
Diejenigen Instagram-Beiträge, für die die Beklagte nach eigenem Bekun-
den von den verlinkten Unternehmen bezahlt wird, kennzeichnet sie mit dem Hin-
weis "bezahlte Partnerschaft mit …". Die streitgegenständlichen Beiträge enthiel-
ten keine entsprechende Kennzeichnung.
Der Kläger sieht darin unzulässige Schleichwerbung. Er hat zuletzt bean-
tragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen
Medium "Instagram", unter Abbildung einer Person (Bezeichnung "c. ")
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffent-
lichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen
ergibt, indem dies geschieht durch Veröffentlichung von Beiträgen
1. mit der Abbildung einer Person ("c. ") = 1. Ansicht,
- nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens
von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht
und
- durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens, dessen
Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,
ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeich-
nen;
jeweils wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4a - K 6c wiedergegeben,
2. mit der Abbildung eines Plüschelefanten mit dem Markenzeichen "S. " im
Ohr, ohne die Abbildung als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.
3
4

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT