Urteil Nr. I ZR 83/20 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 22-09-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:220921UIZR83.20.0
Date22 Septiembre 2021
Docket NumberI ZR 83/20
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:220921UIZR83.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/20 Verkündet am:
22. September 2021
Brauer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Uli-Stein-Cartoon
GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1 Fd; UrhG § 19a, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 99; ZPO
§ 264 Nr. 2 und 3
a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich
mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der
Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zu-
gänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentli-
chen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.
b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag
statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag
bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht
der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechts-
streit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt
und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner
Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.
c) Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unter-
werfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfest-
stellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht da-
hin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien
sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.
BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Rich-
ter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Rich-
terin Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 1. April 2020 unter Zurückwei-
sung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als darin hinsichtlich des Unterlassungsantrags und
des auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von
59,80 € gerichteten Antrags zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 17. Zivilkammer - vom
26. März 2019 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläge-
rin 16% und der Beklagte 84% zu tragen. Die Kosten der Rechts-
mittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

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