Urteil Nr. I ZR 241/19 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 10-11-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:101122UIZR241.19.0
Date10 Noviembre 2022
Docket NumberI ZR 241/19
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:101122UIZR241.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 241/19 Verkündet am:
10. November 2022
Brauer
Justizfachangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Herstellergarantie IV
UWG § 3a, § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 aF, § 5a Abs. 1 nF, § 5b Abs. 4 nF; BGB
§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 443, § 479 Abs. 1 aF, § 479 Abs. 1 nF; EGBGB Art. 246a
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nF
Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Her-
stellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu
einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt
er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss
er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.
BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - OLG Hamm
LG Bochum
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 29. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch,
den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die
Richterin Wille
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2019 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer
- Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom
21. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Taschenmessern im Wege des
Onlinehandels miteinander in Wettbewerb.
Die Beklagte bot im April 2018 auf der Internetplattform A. ein
Taschenmesser des Schweizer Herstellers V. an. Die A. -Angebots-
seite enthielt selbst keine Angaben zu einer von der Beklagten oder einem Dritten
gewährten Garantie für das angebotene Messer, aber - unter der Zwischenüber-
schrift "Weitere technische Informationen" - einen elektronischen Verweis (Link)
mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Beim Anklicken dieses Links öffnete
sich ein auf einem Server des Betreibers der Internetplattform A. gespei-
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