Urteil Nr. I ZR 135/21 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 15-12-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR135.21.0
Date15 Diciembre 2022
Docket NumberI ZR 135/21
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR135.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 135/21 Verkündet am:
15. Dezember 2022
Hemminger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 240 Satz 1, § 264, § 265 Abs. 2 Satz 1, § 531 Abs. 2, § 533; InsO § 85 Abs. 1 Satz 1;
VVG § 86 Abs. 2
a) Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung
nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf
den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungs-
übergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit auf-
zunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die
Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus
der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, die Interessen
des Versicherers zu wahren.
b) Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkun-
gen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung
anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur unter
den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass
der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer
Nachlässigkeit der Partei beruht.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch,
den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und Wille
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Oldenburg vom 11. August 2021 wird auf Kosten des Klä-
gers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Unternehmen L. beauftragte die T. Logistik GmbH, die ur-
sprüngliche Klägerin, im Dezember 2016 mit dem Transport von 18 großvolumi-
gen Maschinen von G. nach E. in Russland. Die ursprüng-
liche Klägerin beauftragte die Beklagte am 14. Dezember 2016 mit der Durchfüh-
rung von zwei dieser Schwerlasttransporte zu einem Preis von jeweils 55.700 €.
Die englischsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ursprünglichen
Klägerin sehen die Geltung der CMR vor und enthalten ein Verbot für den beauf-
tragten Frachtführer, die Güter umzuschlagen, den Trailer auszutauschen,
Fremdfracht hinzuzufügen oder den Auftrag an ein anderes Unternehmen wei-
terzugeben.
Die Beklagte beauftragte gleichwohl mehrere Subunternehmer mit dem
Transport per LKW von G. nach L. , mit der Verschiffung über die
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