Urteil Nr. I ZR 27/22 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-01-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:260123UIZR27.22.0
Date26 Enero 2023
Docket NumberI ZR 27/22
CourtI. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:260123UIZR27.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 27/22 Verkündet am:
26. Januar 2023
Hemminger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Haftung für Affiliates
UWG § 8 Abs. 2
a) Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten
gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute-
kommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherr-
schung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an BGH,
Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] =
WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm, mwN).
b) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie
nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei
verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein
Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung
und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur ge-
setzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eige-
ner Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäfts-
betriebs des Betriebsinhabers dar.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - OLG Köln
LG Köln
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die
Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und
den Richter Odörfer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Köln vom 11. Februar 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Matratzenherstellerin und vertreibt ihre Produkte über
ihre Webseite und über einen Shop auf dem Amazon-Market-Place auf der On-
line-Handelsplattform Amazon. Die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-
Gruppe und jeweils in Luxemburg ansässig.
Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Webseite
www.amazon.de sowie das Amazon-Partnerprogramm verantwortlich. Im Rah-
men dieses Programms steht es Dritten, so genannten Affiliates, frei, auf der
eigenen Webseite Links auf Angebote auf der Online-Handelsplattform Amazon,
so genannte Affiliate-Links, zu setzen. Wird über einen solchen Link ein Kauf
vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kauf-
preis. Grundlage dieses Programms ist die "Vereinbarung zur Teilnahme am
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