Urteil Nr. I ZR 176/19 des I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 26-10-2023
ECLI | ECLI:DE:BGH:2023:261023UIZR176.19.0 |
Date | 26 Octubre 2023 |
Docket Number | I ZR 176/19 |
Court | I. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2023:261023UIZR176.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 176/19
Verkündet am:
26. Oktober 2023
Wächter
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zigarettenausgabeautomat III
UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; TabakerzV § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2; Richtlinie
2014/40/EU Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8
a) Das Vorenthaltungsverbot gemäß § 5a Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG umfasst alle Infor-
mationen, die dem Zweck dienen, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermög-
lichen. Das können auch Informationen sein, die den Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten kön-
nen (beispielsweise die Nährwertdeklaration bei Lebensmitten, vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. April 2022
- I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 33 und 35] - Knuspermüsli II) oder (wie die gemäß § 11 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 TabakerzV und Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU auf den Packungen und Außenverpa-
ckungen eines Tabakerzeugnisses anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise) sogar davon
abhalten sollen.
b) Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder einer Außenverpackung eines Tabaker-
zeugnisses sind nicht allein deshalb im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV "verdeckt", weil dieses
Erzeugnis in einem Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird und deshalb von außen überhaupt nicht
sichtbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2023 - C-356/22, GRUR 2023, 501 = WRP 2023, 549
- Pro Rauchfrei II).
c) "Abbildungen von Packungen" im Sinne von § 11 Abs. 2 TabakerzV liegen auch dann vor, wenn es sich bei
(hier auf einem Ausgabeautomaten für Zigaretten angebrachten) Abbildungen zwar nicht um naturgetreue
Abbilder von Zigarettenpackungen handelt, der Verbraucher die Abbildungen aber aufgrund ihrer Gestaltun-
gen hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit Zigare ttenpackungen assoziiert (An-
schluss an EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-370/20, GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauch-
frei I).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19 - OLG München
LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und die Richter Feddersen und Odörfer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weiterge-
henden Rechtsmittels das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 25. Juli 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum
Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil
des Landgerichts München I - 17. Kammer für Handelssachen - vom
5. Juli 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäft-
lichen Verkehr Tabakprodukte, nämlich Zigaretten, so zum
Verkauf anzubieten, dass statt der Produktverpackung Abbil-
dungen der Verpackung ohne gesundheitsbezogene Warn-
hinweise präsentiert werden, wenn dies geschieht wie in der
nachfolgend wiedergegebenen Abbildung:
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