Urteil Nr. II ZB 10/19 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZB10.19.0
Date16 Junio 2020
Docket NumberII ZB 10/19
CourtII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZB10.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 10/19
vom
16. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KapMuG § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1
a) Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht
anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen.
b) Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem be-
reits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Fest-
stellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären, die Prozessge-
richte bindet.
c) Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapi-
talmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststel-
lungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wir-
kung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinfor-
mation betreffen.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19 - OLG Stuttgart
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2020 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Dr. Bernau, die Richterin
B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Kläger wird der Beschluss
des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
27. März 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung über die Bestimmung eines Musterklägers an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Wert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf
75.956,62 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Musterbeklagte zu 1 ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der
Stimmrechte an der Musterbeklagten zu 2 beteiligt. Im Jahr 2007 stellte die
Musterbeklagte zu 2 eine neue Baureihe von Dieselmotoren unter der Bezeich-
nung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2008 baute und auch in den USA ver-
marktete. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 2 eine
Ad-hoc-Meldung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund
11 Millionen Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten be-
züglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im drit-
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