Urteil Nr. II ZB 30/19 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-06-2020
ECLI | ECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZB30.19.0 |
Docket Number | II ZB 30/19 |
Date | 16 Junio 2020 |
Court | II. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2020:160620BIIZB30.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 30/19
vom
16. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1
a) Maßgeblich für die Frage der Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits
von den geltend gemachten Feststellungszielen ist, ob mit der Entscheidung über
die Feststellungsziele des Musterverfahrens eine Bindung des Prozessgerichts
eintreten kann. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öf-
fentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über
die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bin-
dende Wirkung haben, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapi-
talmarktinformation betreffen.
b) Die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten
Feststellungszielen kann nicht darauf gestützt werden, dass eine Erweiterung des
Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele naheliegt.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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