Urteil Nr. II ZB 31/14 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220BIIZB31.14.0
Docket NumberII ZB 31/14
Date17 Diciembre 2020
CourtII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIIZB31.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 31/14
vom
17. Dezember 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung
Ein Vorlagebeschluss wird spätestens mit seinem Eingang beim Oberlandesgericht wirksam.
WpHG § 37b Abs. 1 in der bis 9. Juli 2015 geltenden Fassung
Führt eine Pressemitteilung des Emittenten zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation, kann dies seine Haf-
tung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen begründen.
WpHG § 37b Abs. 1, § 37c Abs. 1 in der bis 9. Juli 2015 geltenden Fassung
Ein Erwerb von Finanzinstrumenten liegt auch bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung vor.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14 - OLG München
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born,
Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der
Musterbeklagten zu 1 wird der Musterentscheid des
Senats für Kapitalanlegermusterverfahren des Oberlan-
desgerichts München vom 15. Dezember 2014 in der Fas-
sung der Berichtigungsbeschlüsse vom 9. Juni 2015 und
17. Juli 2015 aufgehoben, soweit
zu den Feststellungszielen Komplex I, Komplex V 1. a)
und c), 2., 3., Komplex XI bis Komplex XIV Feststellungen
zu Lasten der Musterbeklagten zu 1 getroffen wurden,
zum Feststellungsziel Komplex V 1a. festgestellt wurde,
die Pressemitteilung vom 7. November 2007 sei unwahr
und unvollständig und die Pressemitteilung vom 3. August
2007 sei unwahr und unvollständig, weil die Musterbe-
klagte zu 1 das Risiko künftiger Änderungen im Sicherhei-
tenpool verschwiegen habe,
die Feststellungsziele Komplex V 4., Komplex VI 1.
Halbsatz 2, Komplex VIII 1., das Feststellungsziel
Komplex VIII 4. in Bezug auf eine Feststellung für den
Zeitraum 8. Januar 2008 bis 15. Januar 2008 und
Komplex IX, soweit gerichtet auf die Feststellung der Ge-
eignetheit der Ad-Hoc-Meldung vom 15. Januar 2008 zur
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Vermittlung von Kenntnis in Bezug auf die in den
Komplexen VI und XI festgestellten Pflichtverletzungen,
zurückgewiesen wurden
sowie zum Feststellungsziel Komplex XI ein Prospektfeh-
ler wegen einer fehlerhaften Darstellung zu erwartender
Verluste aus dem Legacy-Portfolio der Depfa Bank plc.
verneint wurde.
2. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewie-
sen, im Hinblick auf die Feststellungsziele in
Komplex III 2. bis 4., sowie Komplex IX im Übrigen, soweit
dieses auf Feststellungen zu den im Vorlagebeschluss in
den Komplexen I bis V, VI 4. und 5. sowie X angesproche-
nen Ansprüchen gerichtet ist, mit der Maßgabe, dass die
Feststellungsziele gegenstandslos sind.
3. Die Feststellungen im Musterentscheid werden teilweise
klarstellend wie folgt neu gefasst:
Komplex V 1a.:
Die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. August
2007 ist in Bezug auf folgende Aussagen unwahr:
"Aus mittlerweile erfolgten Assettäuschen ergeben
sich bei 16 % des Volumens indirekte Beziehungen
zu Subprime Sicherheiten. Diese stammen jedoch
nur mit 5 % aus den Jahren 2006 und 2007.
Selbst wenn es zu einem vollständigen Zusammen-
bruch des Subprime Marktes käme, wäre dies im

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