Urteil Nr. II ZR 171/19 des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-08-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:040820UIIZR171.19.0
Docket NumberII ZR 171/19
Date04 Agosto 2020
CourtII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:040820UIIZR171.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 171/19 Verkündet am:
4. August 2020
Ginter
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG § 34
Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage
noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden,
ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines
Geschäftsanteils gefasst werden muss.
BGH, Urteil vom 4. August 2020 - II ZR 171/19 - OLG Köln
LG Bonn
- 2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den
Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und
Dr. von Selle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2019
aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom
26. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-
schließlich der durch die Nebenintervention verursachten
Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eine GmbH. Die Klägerin und die Nebenintervenientin
der Beklagten sind deren Gesellschafter. Die Klägerin war zunächst Inhaberin
eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 12.740 € (Nr. 2), die Nebeninter-
venientin war Inhaberin eines Geschäftsanteils im Nennbetrag von 13.260
(Nr. 3). Am 12. November 2012 erhöhten die Gesellschafter das voll eingezahl-
te Stammkapital von 26.000 € auf 200.000 €. Von den zwei neu gebildeten Ge-
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