Urteil Nr. III ZR 96/24 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-09-2025

ECLIECLI:DE:BGH:2025:040925UIIIZR96.24.
Date04 September 2025
Docket NumberIII ZR 96/24
CourtIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2025:040925UIIIZR96.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 96/24
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNeu: nein
GVG § 198 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 167, § 233 B
a) Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des
§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt,
kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach
der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung
der Klage tut. Bei der Bestimmung der Zeit, innerhalb derer die Klageerhebung
zu erfolgen hat, um noch "alsbald" zu sein, ist die Wertung des § 198 Abs. 5
Satz 2 GVG zu berücksichtigen. Entsprechend ist es der unbemittelten Partei
grundsätzlich zumutbar, nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens
die Klageschrift spätestens innerhalb von sechs Monaten bei Gericht einzu-
reichen, wobei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch eine bedeu-
tend kürzere Zeit angemessen sein kann (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 29. März 2018 - III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763 und vom 30. Novem-
ber 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 sowie III ZB 23/06, VersR 2007, 711).
b) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine prozessuale Ausschlussfrist, die eine
besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage darstellt.
c) Die Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist keine Frist im Sinne des
§ 233 ZPO, weshalb bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
BGH, Urteil vom 4. September 2025 - III ZR 96/24 - OLG Nürnberg
-2-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Rich-
terin Dr. Böttcher, die Richter Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr und Dr. Ostwaldt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts Nürnberg - 15. Zivilsenat - vom 12. Juli 2024 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-
wiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Freistaat eine Entschädigung für
immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Verfahrens auf gerichtliche
Entscheidung nach §§ 109 ff StVollzG.
Der Kläger verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine lebenslange
Freiheitsstrafe. Seinen Antrag vom 8. August 2017 auf Gewährung von Vollzugs-
lockerungen lehnte die Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 13. Dezember
2017 ab. Hiergegen stellte der Kläger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach §§ 109 ff StVollzG, der vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne
Erfolg blieb. Nachdem das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verfas-
sungsbeschwerde des Klägers die Entscheidungen beider Gerichte aufgehoben
hatte, stellte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. Juli 2022 fest,
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