Urteil Nr. III ZR 147/24 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 23-10-2025

ECLIECLI:DE:BGH:2025:231025UIIIZR147.24.
Date23 October 2025
Docket NumberIII ZR 147/24
CourtIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2025:231025UIIIZR147.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 147/24
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
JNeu: nein
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikations-
unternehmens, nach der seine Mobilfunkkunden die missbräuchliche Nutzung
oder den Verlust der SIM unter zwingender Angabe eines persönlichen Kenn-
worts zwecks Sperrung der SIM mitzuteilen haben, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2025 - III ZR 147/24 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter Prof. Dr. Kessen, Dr. Herr, Liepin und Dr. Ostwaldt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 23. Mai 2024 wird
zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet, die
Verwendung der Klausel Nr. 8.5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Beklagten zu unterlassen. Im Übrigen wird die Re-
vision als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG einge-
tragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen auf Unter-
lassung und Kostenerstattung in Anspruch.
Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen un-
ter anderem folgende Klauseln:
1
2

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