Urteil Nr. III ZR 497/16 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 18-10-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:181018UIIIZR497.16.0
Docket NumberIII ZR 497/16
Date18 Octubre 2018
CourtIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:181018UIIIZR497.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 497/16
Verkündet am:
18. Oktober 2018
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anrechnung von Vorteilen
BGB § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Cb
Jedenfalls wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungs-
gesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemo-
delle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende
einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, muss er sich, sofern er eines der
beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will - etwa
weil sich ein Geschäft positiv und das andere negativ entwickelt hat -, auf den
Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus
dem positiv verlaufenen Geschäft anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16 - OLG Celle
LG Hannover
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die
Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und
Dr. Böttcher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2016 unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufge-
hoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 6. Januar 2016 unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger
von allen 6.753,38 € übersteigenden Schäden und Nachteilen
- insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4
HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar auf der vom
Kläger am 25. April 2005 gezeichneten Beteiligung an der
Immobilienfonds P. GmbH & Co. KG
beruhen und ohne diese Beteiligung nicht eingetreten wären.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen hat der Kläger zu tra-
gen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Von Rechts wegen

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