Urteil Nr. III ZR 35/18 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 04-04-2019

ECLIECLI:DE:BGH:2019:040419UIIIZR35.18.0
Date04 Abril 2019
Docket NumberIII ZR 35/18
CourtIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2019:040419UIIIZR35.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 35/18
Verkündet am:
4. April 2019
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 (B; D; Fd); GG Art. 34 Satz 1; BGB § 680
Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei
einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haf-
tung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-
keit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift.
Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht
entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweis-
lastumkehr), die nach der Senatsrechtsprechung entsprechend bei grober
Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden
Berufs- oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar,
da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine
Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt.
BGH, Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die
Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche wegen behauptet unzu-
reichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des beklagten Lan-
des anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs geltend.
Der am 30. April 1994 geborene Kläger war Schüler der
-Schule in W. . Am 16. Januar 2013 nahm er am Grundkurs im
Fach Sport der Jahrgangsstufe 13 teil, der von der Sportlehrerin H. geleitet
wurde. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte der Kläger
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