Urteil Nr. III ZR 58/19 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 28-05-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:280520UIIIZR58.19.0
Docket NumberIII ZR 58/19
Date28 Mayo 2020
CourtIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:280520UIIIZR58.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 58/19
Verkündet am:
28. Mai 2020
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 13, 14
a) Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss ge-
richteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrau-
chervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt, sofern der Status des
Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist.
b) Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Urkundsbetei-
ligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und den Beteiligten wie ei-
nen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist des § 17 Abs. 2a
Satz 2 Nr. 2 BeurkG ist auch in diesem Fall hinzuwirken.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 30. April 2020 Schriftsätze eingereicht werden durften, am 28. Mai
2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die
Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 2019
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen notarieller Amtspflichtverletzung
auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger - ein angestellter Pharmavertreter - kaufte mit von dem Be-
klagten am 12. November 2010 beurkundetem Vertrag vier in einem Mehrfami-
lienhaus in P. belegene, teilweise vermietete Eigentumswohnungen zum
Kaufpreis von insgesamt 140.000 . Diese und drei weitere Wohnungen in dem
Objekt hatten die Verkäufer ihrerseits in der Zwangsversteigerung zum Ge-
samtpreis von 54.000 € erworben. Das Geschäft hatte dem Kläger der Zeuge
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