Urteil Nr. III ZR 66/19 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 23-07-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:230720UIIIZR66.19.0
Date23 Julio 2020
Docket NumberIII ZR 66/19
CourtIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:230720UIIIZR66.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 66/19
Verkündet am:
23. Juli 2020
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 B, Fc; SGB XI § 84 Abs. 5, 6; § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz
2, Abs. 7
Zum Verschulden der Bediensteten der staatlichen Heimaufsicht bei Anordnung
eines im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig bewer-
teten Aufnahmestopps gegenüber einem Pflegeheim wegen unzureichender perso-
neller Ausstattung.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - III ZR 66/19 - Thüringer OLG
LG Erfurt
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die ndliche Verhandlung
vom 23. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Arend und den Richter Dr. Herr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. April 2019 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts Erfurt vom 23. Februar 2018 in der
Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. März 2018 dahin
abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Trägerin eines Pflegeheims den beklagten Frei-
staat wegen Umsatzausfalls und Personalmehrkosten im Zusammenhang mit
Ordnungsverfügungen der Heimaufsicht auf Schadensersatz in Anspruch.
1

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