Urteil Nr. III ZR 136/18 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 03-09-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:030920UIIIZR136.18.0
Date03 Septiembre 2020
Docket NumberIII ZR 136/18
CourtIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:030920UIIIZR136.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 136/18
Verkündet am:
3. September 2020
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden
BGB § 666 Fall 3, § 362 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 (Fb)
a) Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des
Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Ge-
samtumfang darstellen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. Oktober
2014
- XII ZB 385/13 Rn. 17 mwN). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht
ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.
b) Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1
Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von
Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704,
1705 f; BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 251/69, BGHZ 55, 201,
205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzen-
de Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund
der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fort-
führung von BAG, DB 1971, 52).
c) Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung
ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadenser-
satzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu
gewähren.
BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 - OLG Köln
- 2 -
LG Köln
- 3 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter
Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kes-
sen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf schriftliche
Vervielfältigungsstücke der Tonbandaufnahmen abgewiesen wor-
den ist. Auch insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das
Teilurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April
2017 zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Klägerin sowie die Anschluss-
revision des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin ein
Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen. Die Entscheidung
über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schlussurteil
des Landgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen

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