Urteil Nr. III ZR 134/19 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 19-11-2020
ECLI | ECLI:DE:BGH:2020:191120UIIIZR134.19.0 |
Date | 19 Noviembre 2020 |
Docket Number | III ZR 134/19 |
Court | III. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2020:191120UIIIZR134.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 134/19
Verkündet am:
19. November 2020
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 C
a) Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauscha-
den, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert
werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer
verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum
Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es
zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regel-
mäßig nicht an (Fortführung von Senat, Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR
263/96, NVwZ 1998, 1218).
b) In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch
von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrich-
tung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.
BGH, Urteil vom 19. November 2020 - III ZR 134/19 - OLG Hamm
LG Dortmund
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