Urteil Nr. III ZR 4/21 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 27-01-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR4.21.0
Date27 Enero 2022
Docket NumberIII ZR 4/21
CourtIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2022:270122UIIIZR4.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 4/21
Verkündet am:
27. Januar 2022
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UKlaG § 1, § 11 Satz 1
Der von einem Unterlassungsurteil im Verbandsklageverfahren ausgehenden
Bindungswirkung für den Individualprozess steht eine spätere Gesetzesände-
rung nicht entgegen, soweit in dem Individualprozess die Wirksamkeit einer Be-
stimmung im Streit steht, die vor dieser Gesetzesänderung in den Vertrag ein-
bezogen worden ist.
BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21 - OLG München
LG Ingolstadt
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-
richts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Dezember 2020 teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt - 3. Zivilkammer - vom 13. September 2019 teil-
weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das über die E-Mail-Adresse
a. @t-online.de angelegte Nutzerkonto auf der Plattform
www.f. com für die Klägerin freizuschalten und der
Klägerin unbeschränkten Zugriff auf die Funktionen dieses
Kontos zu gewähren, namentlich
- die Verwendung des Nachrichtensystems ("Messenger"),
- das Einstellen von Beiträgen (Texte, Videos und Bilder) auf
der eigenen Seite,
- den Beitritt zu Gruppen, sofern die Gruppe dies gestattet,
- das Markieren von anderen Nutzern oder Seiten oder ein-
zelnen Beiträgen, sofern diese anderen Nutzer dies gestat-
ten,
- das Kommentieren bei anderen Nutzern, sofern diese ande-
ren Nutzer dies gestatten.

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