Urteil Nr. III ZR 216/20 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-06-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:020622UIIIZR216.20.0
Date02 Junio 2022
Docket NumberIII ZR 216/20
CourtIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:020622UIIIZR216.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 216/20 Verkündet am:
2. Juni 2022
Uytterhaegen
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 283, 314
Zum Verhältnis von § 314 ZPO und § 283 ZPO.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - III ZR 216/20 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin
Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. September 2020 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller aus abgetretenem
Recht ihres Ehemanns, hilfsweise im Wege gewillkürter Prozessstandschaft, auf
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug sowie auf Schadenser-
satz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreini-
gung in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin erwarb von der Beklagten im Juli 2015 ein ge-
brauchtes, von ihr hergestelltes Fahrzeug, das mit einem Dieselmotor der Bau-
reihe OM 642 ausgestattet ist. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung
nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des
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