Urteil Nr. III ZR 63/22 des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 02-02-2023

ECLIECLI:DE:BGH:2023:020223UIIIZR63.22.0
Date02 Febrero 2023
Docket NumberIII ZR 63/22
CourtIII. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2023:020223UIIIZR63.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 63/22
Verkündet am:
2. Februar 2023
Horatschki
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 2022 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene
Kläger nimmt die beklagte Anbieterin von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
kationsdiensten wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusam-
menhang mit der Vereinbarung von Mindestvertragslaufzeiten auf Unterlassung
in Anspruch.
Die Beklagte und S. P. schlossen am 26. Oktober 2016 einen
Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Mindestlaufzeit von
24 Monaten. Vor Ablauf dieser Laufzeit trafen die Vertragsparteien am 13. August
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