Urteil Nr. IV ZB 8/20 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 14-10-2020

Docket NumberIV ZB 8/20
Date14 Octubre 2020
CourtIV. Zivilsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 174 Abs. 3
a) Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG
ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.
b) Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz ge-
troffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zuge-
lassen hat.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 8/20 - OLG Frankfurt am
Main
LG Darmstadt

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