Urteil Nr. IV ZB 33/20 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 24-02-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:240221BIVZB33.20.0
Docket NumberIV ZB 33/20
Date24 Febrero 2021
CourtIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:240221BIVZB33.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 33/20 vom
24. Februar 2021
in der Nachlasssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuErbVO Art. 22 Abs. 2, Art. 83 Abs. 2
Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art.
22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rück-
griff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des
deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deut-
schen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen
Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 b) EuErbVO).
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - IV ZB 33/20 - OLG München
AG Laufen
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich-
terin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen
Dr. Brockller, Dr. Bmann und den Richter Dr. Götz
am 24. Februar 2021
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlan-
desgerichts München - 31. Zivilsenat - vom 24. August
2020 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf bis 500.000,- festgesetzt.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 1 und 2 oder
die Beteiligten zu 3 bis 6 Miterben der am 22. Mai 2017 verstorbenen deut-
schen Staatsangehörigen Dr. Hannelore B. (im Folgenden: Erblas-
serin) geworden sind. Die Erblasserin sowie ihr am 19. Juni 2003 vor-
verstorbener Ehemann, österreichischer Staatsangehöriger, hatten ihren
letzten gewöhnlichen Aufenthalt seit 1995 in Bad Reichenhall . Am
25.rz 1996 errichteten sie in zwei getrennten, aber im Wesentlichen
wortgleichen eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunden zwei mit
"Gemeinschaftliches Testament" überschriebene Schriftstücke folgenden
Wortlauts:
1

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