Urteil Nr. IV ZR 9/15 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 09-03-2016
ECLI | ECLI:DE:BGH:2016:090316UIVZR9.15.0 |
Docket Number | IV ZR 9/15 |
Date | 09 Marzo 2016 |
Court | IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
ECLI:DE:BGH:2016:090316UIVZR9.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 9/15 Verkündet am:
9. März 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 1a
Die in § 79 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
der (VBLS) getroffene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt auch unter Berücksichti-
gung der mit der 17. Satzungsänderung von Januar 2012 ergänzten Bestimmung
des § 79 Abs. 1a VBLS und der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung wei-
terhin zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbe-
handlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Un-
wirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (Fort-
führung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174,
127).
BGH, Urteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die münd-
liche Verhandlung vom 9. März 2016
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. De-
zember 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat
die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitge-
ber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versor-
gungstarifverträge im W ege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzli-
che Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu ge-
währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. No-
vember 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwir-
kend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der
Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf
dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensys-
tem um.
Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt
von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese
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