Urteil Nr. IV ZR 314/19 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 16-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:161220UIVZR314.19.0
Docket NumberIV ZR 314/19
Date16 Diciembre 2020
CourtIV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:161220UIVZR314.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 314/19 Verkündet am:
16. Dezember 2020
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich-
terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf -Gebhardt, Dr. Brockmöller,
Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2020
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückwei-
sung ihrer Revision im Übrigen werden das Urteil des
Landgerichts Berlin - Zivilkammer 24 - vom 7. November
2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das
Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. September
2018 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung
von mehr als 1.452,12 nebst Zinsen in he von nf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März
2017 sowie zur Freistellung des Kgers von vorgerichtli-
chen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von
782,07 verurt eilt worden ist,
und soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem
Kläger zur Herausgabe von Nutzungen, die über diejenigen
hinausgehen, die die Beklagte vor dem 1. März 2017 aus
den auf die Beitragserhungen im Tarif E. zum
1. Januar 2014 um 31,01 und zum 1. Januar 2015 um
13,99 € jeweils bis zum 31. Dezember 2016 vom Kläger ge-
zahlten Prämienanteilen gezogen hat, verpflichtet ist und
diese in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-
satz ab dem 1.rz 2017 zu verzinsen hat.

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