Urteil Nr. IV ZR 105/20 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 14-04-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:140421UIVZR105.20.0
Date14 Abril 2021
Docket NumberIV ZR 105/20
CourtIV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:140421UIVZR105.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 105/20 Verkündet am:
14. April 2021
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Kfz-Kaskoversicherung, hier: AKB der Beklagten A.2.6.1, A.2.6.2 Buchst. a,
A.2.10.1
Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder
zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann
der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur
nachweisen, so ist, wenn sich der Versicherungsnehmer entschließt, das be-
schädigte oder zerstörte Fahrzeug nicht zu veräußern, bei der fiktiven Bestim-
mung des Restwertes des Fahrzeugs lediglich der regionale Markt für den Auf-
kauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers in den Blick zu neh-
men.
BGH, Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20 - LG Darmstadt
AG Langen (Hessen)
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski,
Dr. Götz und Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 14. April
2021
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt - 25. Zivilkammer - vom 5. März 2020 auf-
gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung aus
einer von der Klägerin bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversiche-
rung. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Selbstbeteiligung von
300 versich erte n Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall am 22. No-
vember 2017 beschädigt wurde. Die Beklagte, deren Eintrittspflicht dem
Grunde nach unstreitig ist, holte ein Schadengutachten ein, in welchem
der Wiederbeschaff ungswert des Fahrzeugs m it 10.500 €, sein Restwert
auf der Basis eines überregionalen Marktes mit 5.799 und die Repara-
turkosten unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer
Markenwerkstatt mit 9.137,53 netto bzw. 10.873,66 brutto ausgewie-
sen wurden.
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