Urteil Nr. IV ZR 325/19 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-05-2021
ECLI | ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR325.19.0 |
Date | 20 Mayo 2021 |
Docket Number | IV ZR 325/19 |
Court | IV. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR325.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 325/19 Verkündet am:
20. Mai 2021
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz
und Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilse-
nats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
13. November 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Mitversicherter in der Rechtsschutzversiche-
rung seiner Lebensgefährtin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) die
Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers auf Frei-
stellung von einer anwaltlichen Kostenforderung in Anspruch.
Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung … für
Nichtselbständige (ARB-… )" (im Folgenden: ARB) zugrunde. Ver-
sichert ist unter anderem Arbeits-Rechtsschutz, der nach Ziffer 4.2 ARB
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