Urteil Nr. IV ZR 189/20 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-12-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:011221UIVZR189.20.0
Date01 Diciembre 2021
Docket NumberIV ZR 189/20
CourtIV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2021:011221UIVZR189.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 189/20 Verkündet am:
1. Dezember 2021
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3, §§ 260, 261
Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Ab-
gabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im
Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe
Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich,
ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261
Abs. 1 BGB).
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2021 - IV ZR 189/20 - OLG Schleswig
LG Kiel
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr.tz, Dr. Bommel und Rust auf die ndliche Verhandlung vom
1. Dezember 2021
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilse-
nats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
14. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilse-
nats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
14. Juli 2020 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt
worden ist, an Eides statt zu versichern, dass die Angabe
unter E. 2. b) des vom Notar Dr. Stefan T. in H.
am 11. Oktober 2016 aufgenommenen notariellen
Nachlassverzeichnisses (Urk.-Nr. ) so vollständig
als möglich und nach bestem Wissen angegeben ist, als er
dazu imstande war.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-
visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.

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