Urteil Nr. IV ZR 96/19 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 06-10-2021

ECLIECLI:DE:BGH:2021:061021UIVZR96.19.0
Date06 Octubre 2021
Docket NumberIV ZR 96/19
CourtIV. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2021:061021UIVZR96.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 96/19 Verkündet am:
6. Oktober 2021
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bk; SEB 2016
Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsan-
stalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 geregelte Verzinsung
des noch zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der Reinverzinsung (Nr. 4 Satz 2 und
3 SEB 2016) sowie die Ausgestaltung der Entscheidungsfrist für die Neuberech-
nung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell als dreimonatige Frist (Nr. 5.2
SEB 2016) benachteiligen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Die
weiteren Bestimmungen des SEB 2016 zur Berechnung des Gegenwerts und zum
Erstattungsmodell sind wirksam.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich-
terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Rich-
ter Dr. Bommel und Rust auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober
2021
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat -
vom 29. März 2019 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu
21 % und die Beklagte zu 79 %.
Der Streitwert für das Revisio nsverfahren wird auf
594.846,98 festgesetzt (Revision der Klägerin:
124.67 9,70 €; Revision der Beklagten: 470.16 7,28 ).
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Versorgungsanstalt des Bundes und dernder (VBL)
macht gegen die Beklagte nach Beendigung des Beteiligungsverhältnisses
eine Gegenwertforderung geltend.
Die Kgerin wird im Abrechnungsverband West, dem die Beklagte
angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizier-
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ten Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so be-
messen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende
Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem
verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des
Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit
sie nicht aus dem Vergen nach § 66 der Satzung der Klägerin (im Fol-
genden: VBLS) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines
Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Klägerin be-
stimmte § 23 Abs. 2 VBLS seit Einführung des Umlageverfahrens die Ver-
pflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegen-
wert zu zahlen.
Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und
IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23
Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für
unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergä n-
zender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Ge-
genwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete
Beteiligungglich sein sollte.
Die daraufhin im Rahmen der 18. Satzungsänderung vom Verwal-
tungsrat der Klägerin mit dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23
bis 23c VBLS vom 21. November 2012 (im Folgenden: SEB 2012) geschaf-
fene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwi-
schen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten,
erklärte der Senat mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15, BGHZ
211, 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen
Beteiligten für unwirksam. Zudem hielt er im Wege der ergänzenden Ver-
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