Urteil Nr. IV ZR 109/20 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-11-2021
ECLI | ECLI:DE:BGH:2021:171121UIVZR109.20.0 |
Docket Number | IV ZR 109/20 |
Date | 17 Noviembre 2021 |
Court | IV. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2021:171121UIVZR109.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 109/20 Verkündet am:
17. November 2021
Heinekamp
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich-
terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf -Gebhardt, Dr. Brockmöller,
Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2021
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ih-
rer weitergehenden Revision wird das Urteil des Landge-
richts Berlin - 4. Zivilkammer - vom 7. April 2020 insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Ab-
weisung der Klage auf Feststellung der Pflicht zur Verzin-
sung der herauszugebenen Nutzungen ab dem 22. No-
vember 2017 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsge-
richts Neukölln vom 14. Juni 2018 insoweit abgeändert,
als die Klage auf Feststellung der Pflicht zur Verzinsung
der herauszugebenden Nutzungen ab dem 22. November
2017 abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die herauszugeben-
den Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 22. November 2017 zu verzinsen
hat.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin
zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
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