Urteil Nr. IV ZR 329/20 des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-11-2022
ECLI | ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR329.20.0 |
Date | 30 Noviembre 2022 |
Docket Number | IV ZR 329/20 |
Court | IV. Zivilsenat |
ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR329.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 329/20 Verkündet am:
30. November 2022
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt,
Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli-
chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 28. Oktober 2022
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der
weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2020 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zah-
lung von mehr als 1.796,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18. Juni 2019 und zur Freistellung der Klägerin von vorge-
richtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als
413,64 € verurteilt wo rde n ist.
Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläge-
rin zu 81 % und die Beklagte zu 19 %, die Kosten des Rechts-
streits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die
Beklagte zu 20 % aus einem Streitwert von 10.924,22 €.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu
23 % und die Beklagte zu 77 %.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
2.865,09 € festgesetzt.
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