Urteil Nr. IX AR (VZ) 1/20 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 13-01-2022

ECLIECLI:DE:BGH:2022:130122BIXAR.VZ.1.20.0
Docket NumberIX AR (VZ) 1/20
Date13 Enero 2022
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2022:130122BIXAR.VZ.1.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX AR(VZ) 1/20 vom
13. Januar 2022
in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGGVG §§ 23, 24; InsO § 56
a) Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dass
die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für
Insolvenzverwalter heranzieht, rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen.
Hierzu zählen auch Merkmale, die eine Strukturierung der Vorauswahlliste ermöglichen
sollen.
b) Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dass
er bei rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Insolvenzrichter für eine Vorauswahlliste
herangezogenen Kriterien in einer für ihn günstigeren Weise auf der Vorauswahlliste zu
führen ist.
InsO § 56
a) Eine Punktbewertung der Bewerber ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegenden Daten
der einzelnen Bewerber auf einer unzureichenden Grundlage gewonnen werden oder
nicht ausreichend vergleichbar sind.
b) Der Insolvenzrichter kann für die Vorauswahlliste von Bewerbern grundsätzlich aus den
von diesen abgeschlossenen Insolvenzverfahren Daten zu verfahrensbezogenen Merk-
malen (wie etwa "Sanierung", "Insolvenzpläne", "Massesteigerung", "Ausschüttungs-
quote", "Verwaltungskosten", "Abweisung mangels Masse" und "Verfahrensdauer") erhe-
ben.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - IX AR(VZ) 1/20 - KG Berlin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und
Dr. Schultz
am 13. Januar 2022
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Mai 2020 wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Neubescheidung des An-
tragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu
erfolgen hat.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der vorbenannte
Beschluss aufgehoben, soweit das Kammergericht den Bescheid
des Antragsgegners vom 23. März 2017 auch hinsichtlich der Auf-
nahme des Antragstellers in die Liste derjenigen Personen, aus der
die Insolvenzrichter im Amtsbezirk des Antragsgegners regelmäßig
Insolvenzverwalter bestellen, aufgehoben hat. Die weitergehende
Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird - hinsichtlich seines
Hilfsantrags mit der Maßgabe, dass der Antrag unbegründet ist -
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinan-
der aufgehoben.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 € festgesetzt.

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