Urteil Nr. IX ZB 60/16 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 12-04-2018

ECLIECLI:DE:BGH:2018:120418BIXZB60.16.0
Docket NumberIX ZB 60/16
Date12 Abril 2018
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2018:120418BIXZB60.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 60/16
vom
12. April 2018
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2
a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf
die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der
selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zah-
lungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
b) Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbständi-
gen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der
Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht er-
füllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen
höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war.
InsO § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2
Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freige-
gebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach
Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch
wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.
BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16 - LG Mainz
AG Worms

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