Urteil Nr. IX ZB 459/02 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-09-2003
| Docket Number | IX ZB 459/02 |
| Date | 25 September 2003 |
| Court | IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 459/02
vom
25. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
InsO § 4a Abs. 1 Satz 1
Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem
maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Raten-
zahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.
InsO § 4a Abs. 3 Satz 2
Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröff-
neten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungs-
planverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfah-
rensabschnitt.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02 - LG Essen
AG Essen
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