Urteil Nr. IX ZB 12/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 30-04-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:300420BIXZB12.19.0
Date30 Abril 2020
Docket NumberIX ZB 12/19
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:300420BIXZB12.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 12/19
vom
30. April 2020
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 34 Nr. 2; Art. 45
Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise
zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, und der sich nicht auf das
Verfahren eingelassen hat, hat nur dann eine Möglichkeit, im Urteilsstaat einen
Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, wenn ihm hierfür eine ange-
messene Frist zur Verfügung stand. Eine Frist von drei Tagen genügt jedenfalls
dann nicht, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem Verfahren und der er-
gangenen Entscheidung hat, diese Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen
Kenntniserlangung zu laufen beginnt und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt sei-

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