Urteil Nr. IX ZB 29/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-09-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:170920BIXZB29.19.0
Date17 Septiembre 2020
Docket NumberIX ZB 29/19
CourtIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:170920BIXZB29.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 29/19 vom
17. September 2020
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 1
a) Allein aufgrund der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung im Jahr 1999 lässt sich nicht feststellen, dass die Festset-
zung der Vergütung des Insolvenzverwalters für im Jahr 2016 eröffnete Insolvenz-
verfahren nach den Regelsätzen den Anspruch des Verwalters auf eine seiner
Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung verletzt.
b) Solange die absolute Höhe der Geldentwertung und der Preisentwicklung kein
Ausmaß erreicht, bei dem eine weitere Festsetzung der Vergütung des Insolvenz-
verwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverord-
nung den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine angemessene
Vergütung offensichtlich verfehlt, sind in die Prüfung, ob der Anspruch auf ange-
messene Vergütung verletzt ist, sämtliche Umstände einzubeziehen, die für die
Festsetzung der Vergütung und die Einnahmen und Ausgaben des Insolvenzver-
walters erheblich sind. Maßgeblich ist, ob die Vergütungsstruktur insgesamt dem
Insolvenzverwalter nicht mehr erlaubt, den für seine Tätigkeit erforderlichen Auf-
wand zu finanzieren und nach Abzug der mit seiner Tätigkeit verbundenen Ausga-
ben eine angemessene Entlohnung für seine Arbeit zu erzielen.
BGH, Beschluss vom 17. September 2020 - IX ZB 29/19 - LG Köln
AG Köln

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