Urteil Nr. IX ZB 72/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 17-12-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB72.19.0
Date17 Diciembre 2020
Docket NumberIX ZB 72/19
CourtIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB72.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 72/19 vom
17. Dezember 2020
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuInsVO Art. 3 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3
AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349
S. 6; fortan: Europäische Insolvenzverordnung - EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine
Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet,
den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat
hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch
Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft
unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung
aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem
dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr
Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?
- 2 -
2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,
a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines
Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international
zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung
zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Inte-
ressen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und
b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitglied-
staats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge
auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des
Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitglied-
staat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf

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