Urteil Nr. IX ZR 145/04 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 20-10-2005

CourtIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
Docket NumberIX ZR 145/04
Date20 October 2005
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 145/04
Verkündet am:
20. Oktober 2005
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 55, 103, 108; ErbbauVO §§ 1, 9 Abs. 1
a) § 108 InsO findet auf Erbbaurechtsverträge keine Anwendung.
b) Ansprüche auf Erbbauzinsen begründen für die Zeit nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens keine Masseverbindlichkeiten.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn

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4 temas prácticos
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    • Deutschland
    • V. Zivilsenat
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    ...Nutzungsrecht fällt somit grundsätz-15 - 9 - lich nicht in den Anwendungsbereich der Norm (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, ZIP 2005, 2267, 2268 [für einen Erbbau-rechtsvertrag]; MünchKomm-InsO/Eckert, aaO, § 108 Rn. 41; K/P/B/Tintelnot, aaO, § 108 Rn. 15; HK-InsO/Ahren......
  • Urteil Nr. IX ZR 59/06 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 19-04-2007
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    ...begründeten Rechts, das zum Besitz des Erbbaugrundstücks oder eines Teils davon berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, NJW-RR 2006, 188 Rn. 10 f.; Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1318 Rn. 27; Urteil vom 20. Okto-ber 2023 - V ZR 205/22, ......
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