Urteil Nr. IX ZR 243/18 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 25-06-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:250620UIXZR243.18.0
Docket NumberIX ZR 243/18
Date25 Junio 2020
CourtIX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
ECLI:DE:BGH:2020:250620UIXZR243.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 243/18
Verkündet am:
25. Juni 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 135 Abs. 2
Der Insolvenzverwalter hat für eine Anfechtung einer Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Drit-
ten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, darzulegen und zu be-
weisen, dass der Dritte kein Gesellschafter des Schuldners ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
der Dritte einem Gesellschafter gleichzustellen ist, trifft hingegen den Anfechtungsgegner.
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135
a) Ansprüche eines Darlehensgebers stehen wirtschaftlich einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesell-
schafterdarlehens gleich, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft für den Darlehensgeber in einer Gesamt-
betrachtung aufgrund seiner einem Gesellschafter vergleichbaren Rechtsstellung als eine eigene unterneh-
merische Betätigung darstellt. Hierzu sind bei der jeweiligen Gesellschaftsform die bestehende Gewinnbetei-
ligung des Darlehensgebers, seine gesellschaftergleichen Rechte und seine Teilhabe an der Geschäftsfüh-
rung in einem Gesamtvergleich mit der Rechtsposition eines Gesellschafters zu betrachten.
b) Ein doppelseitiges Treuhandverhältnis, bei dem der Gesellschafter als Treugeber seinen Gesellschaftsan-
teil auf einen Treuhänder überträgt, der ihn zugleich treuhänderisch zugunsten des Darlehensgebers hält,
führt nicht dazu, dass der Darlehensgeber allein aufgrund der zu seinen Gunsten bestehenden treuhänderi-
schen Berechtigung einem Gesellschafter gleichzustellen ist. Auch insoweit kommt es darauf an, wie die
Rechtsstellung des Darlehensgebers im Vergleich zu einem Gesellschafter ausge staltet ist.
c) Eine bloß faktische Möglichkeit des Darlehensgebers, Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft
zu nehmen, genügt nicht für eine Gleichstellung mit einem Gesellschafter.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Rich-
ter Grupp, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Grundurteil des 4. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird auf
Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Streithelfer des
Klägers zu tragen hat, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war einzige Gesellschafterin der E.
GmbH (fortan: Schuldnerin). Komplementärin der Beklagten war
die Baugesellschaft A. mbH (fortan: Baugesellschaft), Gesellschafter der
Baugesellschaft und alleinige Kommanditisten der Beklagten waren B. A.
und S. A. . Diese waren zugleich Geschäftsführer der Schuld-
nerin und der Baugesellschaft.
Im Jahr 2010 geriet die Schuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten. Im
Rahmen der beabsichtigten Sanierung ermöglichte ein Konsortium aus fünf
Banken, den Streithelfern des Klägers (fortan: Banken), die weitere Finanzie-
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