Urteil Nr. IX ZR 247/19 des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, 01-10-2020

ECLIECLI:DE:BGH:2020:011020UIXZR247.19.0
Docket NumberIX ZR 247/19
Date01 Octubre 2020
CourtIX. Zivilsenat
ECLI:DE:BGH:2020:011020UIXZR247.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 247/19 Verkündet am:
1. Oktober 2020
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 202
Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt
sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder
wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger
Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Er-
hebung der Verjährungseinrede.
BGB §§ 133 C, 157 Ga
Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine
Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19 - Schleswig-Holsteinisches OLG
LG Flensburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Röhl
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September
2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der P. AG, vormals F. AG (nachfolgend Schuldnerin).
Deren einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied war unter anderem
B. . Die Schuldnerin war zusammen mit anderen Gesellschaften der soge-
nannten I. -Gruppe auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätig. Die Beklagte
zeichnete bei der Schuldnerin zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt Ge-
nussrechte. Diesen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldne-
rin zugrunde. Die Genussrechtsbedingungen bestimmten unter anderem Folgen-
des:
1

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